Informationen
Wir garantieren Ihnen fundierte fachliche Beratung und Kompetenz gepaart mit modernsten technischen Standards zur Umsetzung Ihrer Wünsche und Vorstellungen – und das selbstverständlich unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards.
Selbstverständlich kümmern wir uns um das Einholen sämtlicher Genehmigungen bei den Behörden sowie um die Haftpflichtversicherung. Unser Service beinhaltet Anlieferung, Auf- und Abbau, sowie das Abbrennen des Feuerwerks durch staatlich geprüfte Pyrotechniker. Die Durchführung pyrotechnischer Arbeiten stellt eine Dienstleistung dar und wird als Gesamtwerk verkauft.
Es erfolgt kein Verkauf von Pyrotechnischen Artikeln. Jeder Auftrag wird vertraglich individuell behandelt. Damit keine Wünsche offen bleiben: Um auch wirklich alle Ihre Bedürfnisse erfüllen zu können, arbeiten wir auch mit externen Partnern und Spezialisten: Feuerwehr, Stunt-Teams, Feuerkünstler, Gaukler, Zauberer usw.
Sie wollen Ihr Feuerwerk ( Klasse F2 ) selbst zünden? Auch hier stehen wir Ihnen selbstverständlich mit gutem Rat, auf Wunsch mit Zusammenstellung und Abbrennplan, zur Seite.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, für Fragen und Angebote stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Abbrennen von Feuerwerken, Bühnenpyrotechnik, Spezialeffekten. Böllerschießen und Durchführung von Arbeiten mit Feuer / Brandtechnik sind pyrotechnische Arbeiten. PyroKult Feuerwerksdesign - Bernhard Kilzer, übernimmt im allgemeinen Organisation und Abwicklung aller Dienstleistungstätigkeiten und Fachlichen Tätigkeiten, die zur optimalen Durchführung des Pyrotechnikauftrages erforderlich sind, gem Vereinbarungsformular.
Zur Auftragserteilung sehen wir unser Vereinbarungsformular vor, in dem alle wesentlichen Punkte einer Kooperation vorgefasst sind. Jene Punkte, die in der Vereinbarung mit „ √“ gekennzeichnet sind, sind in der Auftragssumme pauschal als Leistung ( „ all inklusive“ ) enthalten.
Mit „ X“ gekennzeichnete Punkte werden dem Auftraggeber gesondert ( zusätzlich) verrechnet. PyroKult Feuerwerksdesign - Bernhard Kilzer, übernimmt Ihre Pyrotechnikaufträge, wenn eine schriftliche Auftragserteilung, sowie die fristgeme Anzahlung Ihrerseits und eine Auftragsbestätigung unserseits dem jeweiligen Partner vorliegen.
Geltungsbereich:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschlielich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden / Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Im Falle der Rechtunwirksamkeit eines oder mehrerer Teile dieser Bedingung werden diese durch entsprechende, wirtschaftlich Gleichsinnige ersetzt, und die Gültigkeit der übrigen nicht beeinträchtigt.
Dienstleistung Feuerwerk:
Der Vertragsabschluß für ein Feuerwerk kommt erst nach sorgfältiger Prüfung des Abrennplatzes sowie Veranstaltungsart zustande. Allfällige weitere Bedingungen werden in einem gesonderten Vertrag vereinbart.
Allgemein:
Die Durchführung von genehmigungspflichtigen pyrotechnischen Arbeiten ist nur mit einem gültigen positiven Bescheid bzw. Bewilligung der zuständigen Behörde - Institution gestattet. Da eine Durchführung von genehmigungspflichtigen pyrotechnischen Arbeiten ohne Bescheid / Bewilligung gesetzlich verboten ist, halten wir uns bei Nichtzustandekommen schadlos und schadenersatzfrei von allen abgeschlossenen Verträgen und Abmachungen.
Bestellung/Auftrag:
Der Kunde kann keinen Anspruch auf nicht schriftlich fixierte Leistungen erheben. Dieses schließt Nacharbeiten nicht aus, was jedoch zu gesonderten Kosten führen kann. Sollte eine bestellte Leistung oder ein geplanter Programmteil nicht greifbar, oder aus anderen Gründen nicht einsetzbar sein, so wird dieses durch ein vergleichbares oder gleichwertiges ersetzt. Auflagen aus dem behördlichen Bescheid bzw. Bewilligungen und Vorschreibungen sind bindend, auch wenn diese von vereinbarten Verträgen und Abmachungen abweichen. Wir halten uns diesbezüglich schadlos und schadenersatzfrei.
Haftung:
Ihr Pyrotechnikpartner haftet für die fachliche Arbeit, wofür alsdann eine ( Pyrotechnik-) Haftpflichtversicherung aufliegt. Für alle nichtfachlichen Belange ist ausschlielich der Veranstalter haftend. Für Verunreinigungen ( z.B. Rauch. Russ, Schlacke, ausgebrannte pyrotechnische Gegenstände,. .) und aus eventuell daraus folgenden Schäden, auch gegenüber Dritten, haftet der Veranstalter.
Der Veranstalter garantiert die Einhaltung der Absperrungen jener Schutzzonen. die von der Behörde oder dem Pyrotechniker festgelegt werden.
Sicherheit:
Am Ort der Auftragsausführung ( Abbrennplatz oder Drehort ) ist der Pyrotechnikpartner für alle Belange in der Schutzzone ( Gefahrenzone ) voll verantwortlich und gesetzlich weisungsbefugt. Den Anweisungen der Pyrotechniker und den Organen der Behörde sowie der Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen müssen Pyrotechniker, Feuerwehr und Behördenorgane Zutritt zu allen Bereichen und Gebäuden im und rund um den Sicherheitsbereich haben ( Explosions- und Brandgefahr. Gefahr für Sache, Leib und Leben ) . Dieses betrifft besonders Lagerung, Gefahrenbereiche, Umgebung, Brandschutz und alle sonstigen Bereiche, die bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen sicherheitsrelevant sein könnten. Maßgebend sind sowohl für den Dienstleister als auch für den Auftraggeber die geltenden Gesetze, die Vorschriften der Gemeinde, Unfallversicherung, die Vorschriften der Berufsgenossenschaft ( BG) sowie der Inhalt der Bedienungsanleitungen der verwendeten Gegenstände, Sätze und Zubehör. Bei nicht einhalten der Sicherheitsauflagen sind wir berechtigt, jede Leistung zu versagen, ohne zum Ersatz für daraus möglicher Weise entstehenden Schaden verpflichtet zu sein. Auch für Personenschäden oder Sachschäden kommen wir in einem vergleichbaren Falle nicht auf. Die entstehende Haftungspflicht erstreckt sich ausschlielich auf Schäden, die sich unmittelbar aus der Auftragsdurchführung ergeben, jedoch nicht aus Folgeschäden. Wir haften grundsätzlich nicht für Schäden, die aufgrund mangelnder oder nicht erbrachter Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers entstehen. Insbesondere bei: nicht ausreichend durchgeführten Sicherheitsmanahmen und mangelndem Brandschutz, soweit der Auftraggeber zu dessen Erfüllung vertraglich verpflichtet ist
Schadenersatz:
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen ber Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Sonderregelung für SFX, Film- und Fernsehproduktionen:
Eine genaue Bemessung der Materialien ist vorab meistens nicht möglich, da die genaue Aufgaben- und Auftragszielbeschreibung erst vor Ort vorgenommen werden kann. Somit gilt, dass wenn dass Auftragsziel ( z.B. Fahrzeugexplosion) erfüllt wurde, das verbrauchte Material und erbrachte Dienstleistung in Rechnung zu stellen ist. Eine nachträgliche Änderung im Sinne von der Größe des Effekts ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dass pyrotechnische Effekte nie bis in dass kleinste Detail vorherzusagen sind, ist dem Kunden bewusst und er akzeptiert, dass auch ein möglicherweise zu großer oder zu heftiger Effekt voll berechnet wird, solange das Auftragsziel erfüllt wurde. Aufgrund der Gefahr von hohen Sachschäden oder Personenschäden wurde von uns eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers/Auftraggebers gegen uns, gleich aus welchem Grund, auch Schäden an Mensch und Material sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Lieferbedingungen:
Die Durchführung pyrotechnischer Arbeiten stellt eine Dienstleistung dar und wird als Gesamtwerk verkauft. Es erfolgt kein Verkauf von pyrotechnischen Artikeln. Der Umfang der Durchführung einer pyrotechnischen oder einer sonstigen Dienstleistung umfasst, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, die Anlieferung und Durchführung der Dienstleistung. Mittelbare Leistungen wie Absperrungen, Brandschutz oder das Beseitigen abgebrannter pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sind nur dann im Leistungsumfang enthalten, wenn dies in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesichert ist. Die sich aus unserem Angebot bzw. Auftragsbestätigung ergebenen Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, soweit sie nicht als verbindlich zugesichert bezeichnet wurden. Abweichungen, wie sie sich bei Feuerwerken üblicherweise beim Abbrennen pyrotechnischer Effekte durch witterungsbedingte Einflüsse oder aus der Eigenart der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze heraus ergeben, bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere auch für Zeitangaben, Steighöhen und Einzeleffekte. Die Lieferung erfolgt in der Regel als Dienstleistung, bei der diverses Material verwendet bzw. verbraucht wird.
Lieferzeit:
Wir setzen unsere gesamte zur Verfügung stehende Leistungsfähigkeit bereit, um den Anforderungen und Terminen unserer Kunden gerecht zu werden. Sollte dies aufgrund von Lieferungsverzögerungen unserer Zulieferer oder nicht ausreichender Arbeitskapazität nicht möglich sein, so hat der Kunde dass Recht, bis zu 8 Tage vor Auftragsdurchführung ohne jegliche Kosten vom Vertrag zurück zu treten.
Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung des Vertrages sind ausgeschlossen, soweit uns der Kunde keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.
Lieferfrist:
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Sollten äußere Einflüsse wie Naturkatastrophen, innere oder äußere Konflikte, etc. unsere Lieferfähigkeit oder die unserer Hersteller / Großhändler beeinträchtigten, so sind wir von der Lieferverpflichtung befreit. Daraus hergeleitete Schadensansprüche desKunden entfallen.
Die Durchführung der pyrotechnischen Arbeiten erfolgt, wenn eine Anzahlung von 50% ( 14 Werktage ) der Gesamtauftragsumme nach erteilter Auftragsbestätigung geleistet wurde. Tritt der Kunde vom Vertrag nach der Auftragserteilung zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. Bei Absagen innerhalb von 48 Stunden vor dem Abbrandzeitpunkt wird der Gesamtbetrag 100% in Rechnung gestellt. Bei Verschiebung auf einen vereinbarten Ersatztermin werden nur die dabei tatsächlich anfallenden Kosten verrechnet. Eine Verschiebung muss vor dem Aufbaubeginn dem leitenden Pyrotechniker zur Kenntnis gebracht werden.
Ist die Pyrotechnik ( das Feuerwerk) aufgebaut, ist die gesamte Dienstleistung und Verarbeitung der pyrotechnischen Waren erbracht werden somit der Gesamtbetrag 100% in Rechnung gestellt.
Kann die Pyrotechnik aus irgendeinem Grund, Höhere Gewalt, Natukatastrophen, Witterungseinflüsse, Sicherheitsbedenken, Absage durch Behörde nicht durchgeführt werden können, so hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Betrages abzüglich anfallender Vorbereitungskosten. Die jeweiligen Sätze dafür werden vertraglich geregelt. Die pyrotechnische Darbietung richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen. Es können daher keine Preisabschläge auf Grund des subjektiven Empfindens geltend gemacht werden, sollte ihnen die gebotene Darbietung ( wiedererwarten) nicht gefallen haben.
Vertragsrücktritt durch das Unternehmen:
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind dazu berechtigt jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde den Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB nicht nachkommt. Schadensansprche des Kunden bleiben in diesem Falle unwirksam.
Anzahlung 50% der Auftragssumme 14 Werktage vor der Veranstaltung und 50% Restzahlung mindestens 24 Stunden vor dem Abbrand ohne Abzüge (netto) .
Die Gesamtsumme 100% (zuzüglich Mehrkosten ist vor der Veranstaltung fällig, wenn die Anzahlung nicht entsprechend dieser AGB 14 Werktage vor der Veranstaltung bei uns eingelangt ist und die Durchführung der Pyrotechnik ( Behördenwege, Warenanlieferung [Gefahrguttransporte]. Bauten... ) unserseits noch für möglich erachtet und ihrerseits gewünscht wird. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages auf Grund des Zahlungsverzuges nicht mehr möglich halten wir uns klaglos und schadenersatzfrei. Kosten daraus ergehen ebenfalls dem Veranstalters/Auftraggebers. Wurde die Anzahlung nicht Fristgerecht überwiesen verrechnen wir zusätzlich anfallende Mehr- und Verzugskosten sowie die allgemeinen Mahn- und Bearbeitungsspesen von € 75,-.
Kommt es seitens des Veranstalters Auftraggebers zu einer Stornierung des Auftrages auf Grund der nicht fristgerechten Bezahlung so ist die 50% Stornogebühr und den daraus erwachsenden Spesen sowie Mehrkosten fällig. Wir behalten uns in jedem Fall vor, jederzeit die gesamte Summe vor Durchführung der pyrotechnischen Arbeiten fällig zu stellen.
Für Silvesterfeuerwerke gilt die Auftragsannahme nur bis 01.11. des jeweiligen Jahres, die Anzahlung ist bis längstens 1.12. des Jahres zu leisten!
Zahlungsarten:
Rabatte und Skonti werden nur bei bestimmten Voraussetzungen schriftlich gewährt Bar, oder Überweisung auf das Konto:
Bernhard Kilzer PyroKult Feuerwerksdesign. Bank Austria. BLZ.: 12.000, Ktnr.50096116571
Mahnwesen:
Wurde die Restzahlung bei Auftragserfüllung nicht Bar beglichen, hat diese am darauf folgenden Werktag bei uns per Bankweg eingelangt zu sein. Im Verzugsfall berechnen wir € 75.-Mahn -und Bearbeitungspesen. Es wird eine einmalige schriftliche Mahnung zugestellt. Sollte der Auftraggeber immer noch im Zahlungsverzug sein, reicht unser Rechtsanwalt ohne weiteren Aufschub und Mahnschreiben die Klage beim zuständigen Exekutionsgericht ein. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Verbindlichkeit:
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so werden die anderen Bestimmungen sowie das zugrundeliegende Rechtsverhältnis dadurch nicht berührt.
Gerichtsstand:
Für alle aus dem Vertragsverhältnis, auch aus Rücktritt entstandenen Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort Klagenfurt am Wörthersee Stand 1. August 2012
Inkrafttreten:
Diese AGB erhält ihre Wirksamkeit sofort, mit dem Tage Ihrer Fertigstellung und ersetzt alle vorherigen.
ENDE